S A T Z U N G
des
Jägerkorps Neuss ‑ Gnadental von 1957
(Fassung vom 18. November 2018)
F Mitgliederversammlung |
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1. | Zusammensetzung Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus a) den aktiven Mitgliedern, b) den passiven Mitgliedern und c) den Ehrenmitgliedern. |
2. | Ordentliche Mitgliederversammlung |
2.1 | Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich im November statt. |
2.2 | Ihre Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen. |
2.3 | Die Tagesordnung umfasst mindestens folgende Punkte a) Geschäftsberichte der Funktionsträger b) Kassenbericht c) Bericht der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstandes e) Wieder oder Ersatzwahlen für ausscheidende Vorstandsmitglieder f) Wahl der Kassenprüfer g) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages. Im übrigen wird die Tagesordnung vom Vorstand festgelegt. |
2.4 | Anträge der Mitglieder für die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen und bedürfen der Unterschrift von mindestens fünf aktiven Mitgliedern. |
3. | Außerordentliche Mitgliederversammlung |
3.1 | Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand des Jägerkorps ein. |
3.2 | Auf schriftlich begründeten Antrag von einem Zehntel der jeweiligen Mitglieder des Jägerkorps hat der Vorstand innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorsitzenden die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die gewünschten Tagesordnungspunkte sind von den Begehren anzugeben und können vom Vorstand ergänzt werden. |
4. | Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen |
4.1 | Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend sind. Entscheidend ist die Mitgliedermeldung der letzten Jahreshauptversammlung. |
4.2 | Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist die mit gleicher Tagesordnung neu anberaumte Mitgliederversammlung auf jeden Fall beschlussfähig. |
4.3 | Soweit diese Satzung nichts abweichendes vorschreibt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Personenwahlen findet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl statt. |
4.4 | Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Die Versammlung kann mit Dreiviertelmehrheit beschließen, dass eine Wahl durch öffentliche Stimmabgabe erfolgt. |
4.5 | Stimmabgabe für einen Nichterschienen aufgrund Bevollmächtigung ist unzulässig. |
4.6 | Nichtanwesende können gewählt werden, wenn dem Vorstand das schriftliche Einverständnis des zu Wählenden vorliegt. |