S A T Z U N G
des
Jägerkorps Neuss ‑ Gnadental von 1957
(Fassung vom 18. November 2018)
H Kassenprüfung |
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1. | Zuständigkeit Zur Durchführung der Kassenprüfung sind von der Versammlung Mitglieder in folgendem Turnus zu wählen: Anfang : 3 Mitglieder jeweils 1 für 3 Jahre, 2 Jahre und 1 Jahr 1.Jahr : 1 Mitglieder jeweils 1 für 1 Jahr 2.Jahr : 2 Mitglieder jeweils 1 für 2 Jahre und 1 Jahr 3.Jahr : 2 Mitglieder jeweils 1 für 3 Jahre und 1 Jahr usw. Es wird also jährlich mindestens 1 Mitglied neu gewählt. |
2. | Durchführung |
2.1 | Die Kassenprüfer führen eine Kassenprüfung mindestens einmal im Jahr durch. Bei der Kassenprüfung müssen mindestens zwei Prüfer anwesend sein. |
2.2 | Die ordentliche Kassenprüfung findet vor der Jahreshauptversammlung statt. Der Kassierer lädt hierzu mit einer Frist von zwei Wochen ein. |
2.3 | Außerordentliche Kassenprüfungen können von den drei Kassenprüfern mit Zustimmung des Vorsitzenden oder vom Vorstand bei Stimmenmehrheit und nur bei begründeten Anlassen, mit einer Frist von einer Woche, angesetzt und durchgeführt werden. |
3. | Berichterstattung |
3.1 | Die Kassenprüfer geben einen Prüfungsbericht auf der nächsten Mitgliederversammlung/Vorstandssitzung ab. |
3.2 | Die Kassenprüfer schlagen der Mitgliederversammlung/ dem Vorstand die Entlastung oder Nichtentlastung des Kassierers vor. |